Berufshaftpflichtversicherung der Psychologen

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AKTUELLES veröffentlicht.

Da die Berufshaftpflichtversicherung der Psychologen beim Come together der Jahrestagung des PSD erneut Thema geworden ist, möchte ich einen Reminder aussenden:
Auszug aus dem Psychologengesetz:

Berufshaftpflichtversicherung
$39.
(1) Berufsangehörige haben vor Aufnahme ihrer eigenverantwortlichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der gesundheitspsychologischen und/oder klinisch-psychologischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten
2. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(4) Die Berufsangehörigen haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen. …

Übergangsbestimmungen:
Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben bis längstens 31.12.2015 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abzuschließen.

Das bedeutet:
“Diese Bestimmungen folgen dem bewährten Vorbild der Regelung über die Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscherinnen (Dolmetscher) gemäß § 2a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975.
Die Pflicht zum Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung trifft die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Berufsangehörigen. Es ist darauf zu achten, dass ein Vertrag an die berufsangehörige Person selbst gebunden ist und nicht von einem etwaigen Arbeitsverhältnis oder einer Mitgliedschaft in einem Verein abhängig ist, was in Folge bei einer Beendigung zum Verlust der Berufshaftpflichtversicherung führen würde.
Grundsätzlich besteht aber kein Einwand, dass Dritte, wie beispielsweise freiwillige Berufsvertretungen, Träger von Krankenanstalten oder sonstige Arbeitgeber, die Beitragsleistung zur Haftpflichtversicherung übernehmen.
Die Auszubildenden werden von dieser Verpflichtung nicht erfasst, da deren Tätigkeit ohnedies durch selbständig Berufsberechtigte angeleitet und supervidiert werden muss.” (Prof. Kierein)

Konkretisiert wird das durch die GkPP:  Download
“Personen, die den Beruf eigenverantwortlich ausüben (und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit freiberuflich oder im Anstellungsverhältnis ausgeübt wird), müssen einen Einzelversicherungsvertrag mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro und unbeschränkter Nachhaftung abschließen (Eigene Polizze auf den eigenen Namen!). Die bisher übliche Mitversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung, wie es auch die GkPP angeboten hat, ist nach einhelliger Rechtsansicht des BM für Gesundheit und namhafter ExpertInnen der Versicherungswirtschaft nicht konform mit den neuen Bestimmungen, da
a) bei Gruppenversicherungen die Nachhaftung ausgeschlossen ist (siehe Pkt.4) und
b) die Möglichkeiten von Versicherer und Versicherten, ihren Nachweisverpflichtungen (Pkte. 5 und 6) nachzukommen, eingeschränkt ist, weil das Bestehen der Versicherung an die aufrechte Mitgliedschaft bei der versicherten Gruppe gebunden ist.” (gkpp)

Newsupdate (15.10.2015):
Berufsverband österreichischer Psychologinnen legt dar, was bei Nichteinhaltung der Berufshaftpflichtversicherung passiert.