Neuerungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe ab 1. September 2018

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Die Arbeitsinspektion hat alle Neuerungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe zusammengefasst! Betont wird, dass  Betriebsvereinbarungen und Gleitzeitvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit haben (sofern sie nicht aufgekündigt werden)!

Quelle: Arbeitsinspektion (Stand 27.08.2018)

Neuerungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe ab 1. September 2018

Am 1. September 2018 treten Neuerungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) in Kraft. Im Folgenden sollen die wichtigsten Neuheiten kurz vorgestellt werden.

Neue Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Das AZG und das ARG gelten für die meisten, aber nicht für alle ArbeitnehmerInnen.

Ab 1. September 2018 sind auch folgende Gruppen von ArbeitnehmerInnen ausgenommen:

  • nahe Angehörige der/des ArbeitgeberIn,
  • ArbeitnehmerInnen mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis,

beide Gruppen jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ihre gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
  • von diesen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

„Nahe Angehörige“ sind ausschließlich:

  • Eltern,
  • Kinder,
  • EhegattInnen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem ArbeitgeberIn leben,
  • eingetragene PartnerInnen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem ArbeitgeberIn leben,
  • LebensgefährtInnen, die seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem ArbeitgeberIn leben.

„ArbeitnehmerInnen mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind nur dann ausgenommen, wenn sie bei ihrer Arbeitszeit nicht an zeitliche Vorgaben (z. B. bestimmte Anwesenheitszeiten) gebunden sind und maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnisse haben.

Neue Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Ab dem 1. September 2018 sind eine Tageshöchstarbeitszeit (d. h. Normalarbeitszeit und Überstunden) von 12 Stunden und eine Wochenhöchstarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

Wie bisher gilt allerdings, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines (durch Kollektivvertrag verlängerbaren) Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die neue Wochenhöchstarbeitszeit kann somit nicht in jeder Woche voll in Anspruch genommen werden.

Eine ausdrückliche Zulassung der neuen Höchstgrenzen durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung ist nicht erforderlich. Bestehende strengere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind allerdings weiterhin zu beachten.

Neue Überstundenregelung

Ab 1. September 2018 sind pro Woche grundsätzlich zwanzig Überstunden zulässig. Allerdings muss neben den Höchstgrenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten werden. Das 20-Stunden-Kontingent kann somit nicht in jeder Woche voll ausgeschöpft werden.

ArbeitnehmerInnen dürfen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn dadurch eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Außerdem dürfen sie selbst entscheiden, ob diese Überstunden, wenn sie sie leisten, durch Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich abgegolten werden.

12 Stunden tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit

Grundsätzlich ist bei Gleitzeit wie bisher eine tägliche Normalarbeitszeit von höchstens zehn Stunden zulässig. Wenn die Gleitzeitvereinbarung aber vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist, ist ab dem 1. September 2018 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden zulässig.

Wie bisher gilt aber, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten darf, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben, solange sie nicht geändert werden, aufrecht.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Gastgewerbe auf acht Stunden

Ab dem 1. September 2018 darf für ArbeitnehmerInnen in Küche und Service im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden. (Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird.) Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen (in Saisonbetrieben nach Möglichkeit noch während der Saison, spätestens aber im Anschluss an die Saison) durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.

Neue Ausnahmemöglichkeit von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf darf ab dem 1. September 2018 mit Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftlichen Einzelvereinbarungen mit den ArbeitnehmerInnen an maximal vier Wochenenden oder Feiertagen pro ArbeitnehmerIn und Jahr Wochenend- oder Feiertagsarbeit zugelassen werden. Die Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben. Die Wochenendarbeit ist für die einzelnen ArbeitnehmerInnen jedoch nicht an vier unmittelbar aufeinanderfolgenden Wochenenden zulässig. Außerdem gilt diese Ausnahmemöglichkeit nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.