Betriebsvereinbarungen; ÖGB-Informationen

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AKTUELLES veröffentlicht.
Wie in den vergangenen Posts bereits beschrieben, verlieren bestehende Betriebsvereinbarungen ihre Gültigkeit NICHT, sofern sie nicht aufgekündigt werden.  Unsere verhandelten Betriebsvereinbarungen bleiben in Kraft und schützen nun unsere Kolleginnen und Kollegen vor dem neu in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetz!
Der ÖGB hat alle wichtigen Informationen nochmal zusammengefasst!

12-Stundentag: Betriebsvereinbarungen

Wie wirkt sich das neue Arbeitszeitgesetz in der Praxis aus

Gleitzeit: Eine besondere Form der Verteilung der Normalarbeitszeit stellt die Gleitzeit dar. Hier bringt die gesetzliche Änderung die Möglichkeit mit sich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit von 10 auf bis zu 12 Stunden am Tag auszuweiten. Auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen hat das aber keine unmittelbare Auswirkung. Wenn in der bestehenden Gleitzeit-Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit am Tag höchstens 10 Stunden betragen darf, dann bleibt das aufrecht. 11. und 12. Stunde sind nun aber als Überstunden möglich. „Es besteht keine Notwendigkeit, an diesen bestehenden Vereinbarungen etwas zu ändern“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Völlig neu ist nun die Möglichkeit, Arbeit am Sonn- und Feiertag per Betriebsvereinbarung zuzulassen. Sonn- und Feiertagsarbeit war bisher auf Ausnahmen beschränkt und nur aufgrund einer Ausnahmeverordnung oder eines Kollektivvertrags zulässig. Diesen Ausnahmen werden nun ausgedehnt. Zwar betrifft diese Ausdehnung derzeit nur vier Sonn- oder Feiertage im Jahr pro ArbeitnehmerIn. Allerdings ist zu befürchten, dass dies der erste Schritt zu einer weiteren Öffnung ist und damit auf Dauer Sonn- und Feiertage zu ganz normalen Arbeitstagen werden. Achitz: „Daher sollten derartige Vereinbarungen gar nicht erst abgeschlossen werden!“

Normalarbeitszeit: Die häufigste Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit ist jene, die grundsätzlich die Verteilung der Normalarbeitszeit regelt. Da die gesetzlichen Änderungen aber gerade im Bereich der Normalarbeitszeit nichts verändern, besteht in diesem Bereich keinerlei Handlungsbedarf. Die Normalarbeitszeit ist von den Änderungen nicht betroffen.

Überstunden: Weil überlanges Arbeiten der Gesundheit schadet, musste für Sonderüberstunden (bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche) der Betriebsrat eingebunden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Da diese Überstunden nun unmittelbar durch das Gesetz zugelassen sind, sind die entsprechenden bestehenden Betriebsvereinbarungen gegenstandslos geworden. Der Betriebsrat kann künftig keine günstigeren Regelungen mehr für die Belegschaft aushandeln, er hat mit diesen Neuerungen kein Mitspracherecht mehr.

Alle Informationen zum 12-Stunden-Tag, der 60-Stunden-Woche und dem neuen Arbeitszeitgesetzt finden Sie auf www.neinzum12stundentag.at.