Die AUVA weist auf ihrer Website darauf hin, dass bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus jedenfalls jene Fälle zu melden sind, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. siehe mehr
Im PSD werden diese gesetzlichen Vorgaben nun umgehend umgesetzt.