Info aus der GPA zur Sonderbetreuungszeit

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AKTUELLES veröffentlicht.

GPA, 29.09.2022:

Wichtiges zur Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit kehrt zurück – rückwirkend mit 5.9.2022. Sie hat diese Woche den Sozialausschuss passiert. Die Sonderbetreuungszeit soll bis 31.12.2022 gelten, mit einem Ausmaß von bis zu 3 Wochen. Uns liegt derzeit noch kein Gesetzestext vor, wir können also noch keine endgültige Bewertung dazu abgeben.
In einigen Zeitungen (wie dem Kurier etwa) finden sich aber bereits detailliertere Informationen:

“Mit der geplanten Änderung des Arbeitsvertragsrechts bekommen Eltern von positiv auf das Corona-Virus getesteten Kindern einen Rechtsanspruch auf eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen. Für die Eltern gibt es während dieser Betreuungszeit eine Fortzahlung ihres Entgeltes. Das gilt für Eltern von Kindern in Kindergärten und Krabbelstuben bzw in Volksschulen, wenn diese aufgrund einer Verkehrsbeschränkung die Einrichtung nicht besuchen dürfen. Ebenfalls einbezogen werden darüber hinaus Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, sofern Klassen oder Kindergruppen behördlich geschlossen wurden. Außerdem gilt die Sonderbetreuungszeit auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderung. Können Menschen aufgrund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen, kann für diese, wenn sie deswegen zu Hause betreut werden müssen, auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.”
Quelle: Kurier

Liebe Grüße
euer Betriebsrat