Liebe Kolleg*innen!
Renate Fentler hat sich für euch in ein GPA-Seminar zum Thema “Urlaub im Sommer 2021” gesetzt. Folgendes hat sie für euch zusammengefasst:
Wichtig, für alle ins Ausland fahrenden PERSONEN: sie sollten sich unbedingt vorher über die Covid-19-Einreise-Verordnung (gilt von 1.7.-31.8.21) sowie die Corona-Regelungen des jeweiligen Urlaubslandes erkundigen. Am besten vor der Abreise ins Urlaubsland bei ARBÖ oder ÖAMTC (Einreiseverordnungen) beraten lassen (ist angeblich die beste Auskunftsquelle). Auch die Homepage der Wirtschaftskammer ist eine sehr gute Adresse. Es ändert sich oft innerhalb eines Tages die Ausgangslage – dann schaut die Situation schon wieder ganz anders aus!!!
1. Länder mit sehr geringem Risiko – derzeit z. B: D, Cz, Kro, Slo, Ita., etc.:
man muss glaubhaft nachweisen können, dass man die letzten 10 Tage im jeweiligen Urlaubsland oder Ö aufgehalten hat (es gilt der 3 -G-Nachweis – wenn nein: Registrierung und innerhalb von 24 Std. Test (jeder) nachbringen – man muss nicht in Quarantäne!
Impfnachweis gilt:
Erstimpfung liegt 22 Tage zurück (darf jedoch nicht länger als 90 Tage zurückliegen)
Zweitimpfung: darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen
Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test (jedmöglicher Art) durchführen.
2. Länder mit höherem Risiko – derzeit z.B. GB, Rus, etc.:
Die Einreise ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen unter anderem für österreichische Staatsbürger, für EU-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, für Schüler oder Studenten in Österreich; etc.
Wenn eine Ausnahme vorliegt, muss man sich registrieren, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.
Bei Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen oder zu Gerichts- oder Behördenterminen einreisen, entfällt die Pflicht zur Quarantäne.
3. Länder, die weder A noch B zugeteilt werden können:
Die Einreise ist an und für sich untersagt und nur mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Zusätzlich muss man sich registrieren und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.
Die Registrierungs- und Quarantänepflicht entfällt unter anderem für beruflich Reisende; für Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners; für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.
Quarantäne im Home-Office verbringen: geht nur, wenn AG zustimmt – sonst nicht zulässig!!
Grundsätzlich muss man dem Arbeitgeber nicht informieren, wohin man verreist (=Privatangelegenheit). Allerdings kann ein Anspruch des Arbeitgebers bestehen, wenn man sich in den Gebieten aufgehalten hat, für die eine offizielle Reisewarnung herausgegeben wurde. Dann ist es keine „Privatangelegenheit“ mehr und es geht um alle Kolleg*innen im Betrieb. Der AG hat eine Fürsorgepflicht für die Beschäftigten seines Unternehmens. Wenn eine Quarantäne verhängt wird, wird der Arbeitgeber zwangsläufig davon Kenntnis erlangen, dass man sich während des Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an COVID-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig (siehe oben) herbeigeführt. Grundsätzlich liegt kein Entlassungsgrund vor.
Reisestornoversicherungen unbedingt vorher ansehen – was steht konkret im Vertrag (sind teilweise sehr unterschiedlich).
Vielen Dank, liebe Renate für deine Zusammenfassung!
lG, euer Betriebsrat