Archiv des Autors: Christine

Pressespiegel: Corona-Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Psyche

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Endlich werden auch die psychischen Auswirkungen der Pandemie beleuchtet:

Der Standard (25.09.2020) – “Warum die psychische Coronakrise jetzt erst beginnt”
ORF news/Salzburg (25.09.2020) – “CoV-Politik: Heftige Kritik der Jugendschützer”
Im Fokus (24.09.2020) – “Experten warnen: Corona-Maßnahmen schaden der Psyche”
Wiener Zeitung (24.09.2020) – “Corona-Maßnahmen schaden laut Experten der Psyche”
ORF news/Vorarlberg (19.09.2020) – “Experten warnen vor psychischen Folgen”
Der Standard (14.09.2020) – “Alkohol in der Pandemie: 43 Prozent trinken nun öfter allein”

lg, euer Betriebsrat

Wir solidarisieren uns…

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… als betroffene Eltern, Großeltern, Freunde und natürlich als Betriebsräte mit den Wiener KindergartenpädagogInnen!!!

GPAdjp: Wiener KindergartenpädagogInnen richten dringenden Appell an Politik:

Bundesweit einheitliche Zuständigkeiten und mehr Ressourcen gefordert! Die Corona-Pandemie führt eindrucksvoll vor Augen, wie wichtig die Elementarpädagogik für das Funktionieren der Gesellschaft ist. Gleichzeitig findet dieser Bereich, im Unterschied zu anderen systemrelevanten Tätigkeiten, bislang kaum Beachtung in der öffentlichen Berichterstattung. Deshalb wandten sich Betriebsrätinnen aus dem Bereich der privaten Betreuungseinrichtungen mit einem dringenden Appell an die Öffentlichkeit.

>>> Jetzt unterstützen!

In Wien werden 62.370 Kinder (71,1 Prozent) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei privaten Trägern in elementaren Bildungs-und Betreuungseinrichtungen arbeiten, gefördert und ganztägig betreut. Von der Politik fühlen sich viele aktuelle in Stich gelassen. Es fehlen klare Vorgaben und Richtlinien.

Dabei sind Arbeitsdruck und Arbeitsverdichtung seit Jahren ein großes Thema. Das Berufsbild hat sich massiv verändert, während die Rahmenbedingungen seit Jahrzehnten nicht an das neue Berufsbild angepasst wurden. Elementarpädagogik legt das Fundament für den späteren Bildungsverlauf. Dennoch wird Elementare Bildung seit Jahren systematisch unterfinanziert und die politisch Verantwortlichen schieben sich die Zuständigkeit gegenseitig zu.
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Erinnerung an unseren Blog

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Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Ein kleiner Erinnerungsschups: Wir haben einen Blog, wo immer wieder mal was reingepostet wird! Schaut doch wieder rein!

lg, euer Betriebsrat

AK Bildungsgutschein und Digi-Bonus

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Der AK Bildungs­gutschein und der Digi-Bonus sollen den AK Mitgliedern den Zugang zur Weiterbildung und den Einstieg in die digitale Arbeitswelt erleichtern. Der Bildungs­gutschein und der Digi-Bonus sind ein Start­kapital für die persönliche Weiter­bildung in der Höhe von jeweils 120 Euro. Sie können entweder auf einmal eingelöst oder auf mehrere Kurse aufgeteilt werden. siehe mehr

Broschüre
AK-Kursbuch Herbst 2020

lg, euer Betriebsrat

Reparaturbon

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Wien repariert’s
Ihr Wiener Reparaturbon

Nach dem Gastro- und dem Taxigutschein gibt es in Wien den nächsten Gutschein der Stadt: Ab Montag kann der Wiener „Reparaturbon“ beantragt werden.

“Der Gutschein kann ab dem 21. September online auf „mein.wien.gv.at/wienerreparaturbon“ heruntergeladen werden. Die Stadt übernimmt 50 Prozent der Bruttoreparaturkosten bis maximal 100 Euro. Dazu muss man sich allerdings an Betriebe des Wiener Reparaturnetzwerks wenden. Sollte sich die Reparatur nicht mehr auszahlen, deckt der „Reparaturbon“ die Kosten für Kostenvoranschläge bis zu 45 Euro.”(orf)

lg, euer Betriebsrat

ÖGB: “Das musst du bei einem Corona-Fall tun!”

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ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller klärt, welche Rechte und Pflichten ArbeitnehmerInnen haben! Bitte durchlesen:

oegb.at: Ich habe Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus: Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Für die Behörden bin ich ein Verdachtsfall. Wie muss ich mich meinem Arbeitgeber gegenüber verhalten?

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich von den Behörden einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher weder im Homeoffice arbeiten noch gilt es als Krankenstand.

oegb.at: Ich habe ein positives Testergebnis bekommen, war vorher aber kein Verdachtsfall. Was mache ich jetzt?

Martin Müller: Zuerst bekomme ich einen Absonderungsbescheid von den zuständigen Behörden. Das muss ich meinem Arbeitgeber sofort mitteilen, denn ich kann – bis zur Aufhebung des Absonderungsbescheids – auch nicht mehr in die Arbeit gehen.
Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

oegb.at: Mein Kind ist ein Verdachtsfall. Was ist zu tun?

Martin Müller: Ist das der Fall, wird das Kind per Bescheid abgesondert. Da ich das Kind nicht allein zu Hause lassen kann, bin ich jedenfalls daran gehindert, Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Ich kann also nicht an meinem Arbeitsplatz erscheinen.
Ich muss dann auch keine Arbeiten im Homeoffice erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann.
Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung.

oegb.at: Mein Kind wird positiv auf Corona getestet. Was muss ich beachten?

Martin Müller: Wenn mein Kind, mit dem ich im selben Haushalt wohne, positiv getestet wird, dann bin ich selbst auch ein Verdachtsfall.

In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

oegb.at: Mein Partner/meine Partnerin ist ein Verdachtsfall. Was passiert jetzt?

Martin Müller: Wenn mein Partner/meine Partnerin, mit dem/der ich im selben Haushalt wohne, ein Verdachtsfall ist, so bedeutet das für mich selbst noch nicht unbedingt, dass auch ich ein Verdachtsfall bin.

Solange die Behörde mir selbst keine Auflagen erteilt, kann ich auch weiter in die Arbeit gehen.

Ich bin also nicht dienstverhindert. Es ist jedoch anzuraten, dem Arbeitgeber Bescheid zu sagen und nach einer Lösung für die Zeit bis zu einer negativen Testung (in der Regel max. drei Tage) zu suchen.

oegb.at: Was passiert, wenn mein Partner/meine Partnerin positiv getestet wurde?

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet.

Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

oegb.at: Welche Regeln gelten, wenn z.B. eine ganze Schulklasse oder eine ganze Abteilung in der Arbeit wegen eines Verdachtsfalles heimgeschickt wird? Mein Kind bzw. ich selbst war nur Kontaktperson.

Martin Müller: Wenn das Kind nach Hause geschickt wird, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Man kann also zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Ich muss dann auch keine Arbeiten im Home-Office erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann.

Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung.

Wenn mich der Arbeitgeber nach Hause schickt, dann kann er Homeoffice von mir verlangen, wenn wir das vorher vereinbart haben. Diese Zeit gilt jedenfalls nicht als Krankenstand.

Übrigens: Wer als Verdachtsfall gilt, der soll weiterhin die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren, damit die österreichweite Übersicht über Verdachtsfälle sichergestellt ist.

Menschen mit Corona-Symptomen können sich bis Ende des Jahres telefonisch krankschreiben lassen – HIER alle Infos dazu.

Das müssen Eltern wissen, wenn ihr Kind betreut werden muss!

Quelle: ÖGB

lg, euer Betriebsrat

Info aus der GPAdjp: “Mein Kind erkrankt – was tun?”

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Info aus der GPAdjp:

Mein Kind erkrankt – was tun?

Was erwartet Eltern in diesem Herbst, wenn ihr Kind sich erkältet, erkrankt oder Schule/Kindergarten geschlossen werden müssen?

a) Das Kind erkrankt
Hier besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz, wenn ein/e ArbeitnehmerIn wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit limitiert.

Entgeltfortzahlung für eine zweite Woche (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) innerhalb des Arbeitsjahres steht für ein erkranktes Kind zu, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, sofern

  • der/die ArbeitnehmerIn den oben genannten Freistellungsanspruch verbraucht hat,
  • ein neuer Verhinderungsgrund vorliegt und
  • kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner/ihrer Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.

Ehe auf diese zweite Woche Freistellung zurückgegriffen werden kann, müssen somit andere Möglichkeiten – insb. ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) – herangezogen werden.

Ein solcher Dienstverhinderungsgrund besteht, wenn ArbeitnehmerInnen durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.

Als „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist jedenfalls eine Woche anzusehen.

Ist auch dieser Anspruch erschöpft, ist zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

b) Das Kind ist erkältet
Es kann passieren, dass Schulen/Kindergärten sich weigern, stark erkältete Kinder zu betreuen.
In diesem Fall wird – sofern sich keine adäquate Betreuungsmöglichkeit für das Kind auftut – ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruchvorliegen (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB).

Die Betreuungsfreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz greift in diesem Fall nicht, weil sie voraussetzt, dass jene Person, die das Kind ständig betreut, aus bestimmten Gründen (zB Erkrankung) ausfällt.

c) Schulen/Kindergärten werden aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen
Ein/e ArbeitnehmerIn hat dann die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn seine/ihre Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und kein Dienstfreistellungsanspruch besteht.

Schließt eine Schule/ein Kindergarten zB zur Gänze und bestehen auch keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, liegt ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vor (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB).

In allen anderen Fällen (zB bei nur teilweiser Schließung) kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht, der Arbeitgeber muss einwilligen.

Bis einschließlich 30.9.2020 gilt: Es können weitere bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit z.B. für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, vereinbart werden.

Die derzeitige Sonderbetreuungszeit (wir befinden uns in „Runde 2“) wird als Sommer-Sonderbetreuungszeit bezeichnet.

Die Bundesbuchhaltungsagentur wickelt sie ab und hat eine Richtlinie herausgegeben: „Bei Inanspruchnahme im September – nach den Sommerferien – kann die Notwendigkeit durch den Schulbetrieb oder den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen betreffende Maßnahmen gegeben sein.“

„Notwendig“ ist die Betreuung dann, wenn tatsächlich keine andere geeignete Betreuungsperson (oder Betreuungseinrichtung) in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.“

ACHTUNG: Die Sonderbetreuungszeit soll verlängert werden, die gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten.

Dieser Beitrag ist nur ein grober Überblick.
Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind stets im Einzelfall zu prüfen.
Der Arbeitgeber ist von jeder Form der Dienstverhinderung umgehend zu verständigen.
Bei Fragen wende dich an uns oder deine GPA-djp.