Archiv des Autors: Christine

Umfrage: Kind & Job – Wie schaffen Sie das?

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Die AK und die ÖGB-Frauen starten eine Umfrage zur Zufriedenheit von Kinderbetreuungsplätzen! Gerne möchten wir euch den link dazu weiterschicken!

lg, euer Betriebsrat

Umfrage der AK und der ÖGB-Frauen: Kind & Job – Wie schaffen Sie das?

Beruf und Familie unter einen Hut bekommen – das geht nur mit einer guten Kinderbetreuung. Mit dem 12-Stunden-Tag wird es mit der Vereinbarkeit noch schwieriger.

Was wir von Ihnen wissen möchten

  • Wie zufrieden sind Sie mit dem Angebot – egal ob Krippe, Kindergarten, schulische Nachmittagsbetreuung, Tageseltern?
  • Was sollte besser werden?

Bitte teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns, damit wir Ihre Interessen noch besser vertreten können.

Jetzt bei der Umfrage mitmachen!

Vielen Dank sagen schon jetzt die AK & ÖGB Frauen!

DEMO: Gegen die Kürzungen beim AMS!!!

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Auch wenn trotz über 100.000 Demonstranten der 12 Stunden-Tag eingeführt wurde, kämpft die GPA-djp weiter! Es ist nicht sinnlos zu demonstrieren, es ist sinnlos aufzugeben!

Deswegen ein weiterer Aufruf: Aufstehen und Meinung sagen!!!

Flugblatt_a5_demo AMS_2018_ped_web

Kommt hin! Kürzungen beim AMS treffen schlussendlich alle!!!

LG, euer Betriebsrat

Betriebsvereinbarungen; ÖGB-Informationen

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Wie in den vergangenen Posts bereits beschrieben, verlieren bestehende Betriebsvereinbarungen ihre Gültigkeit NICHT, sofern sie nicht aufgekündigt werden.  Unsere verhandelten Betriebsvereinbarungen bleiben in Kraft und schützen nun unsere Kolleginnen und Kollegen vor dem neu in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetz!
Der ÖGB hat alle wichtigen Informationen nochmal zusammengefasst!

12-Stundentag: Betriebsvereinbarungen

Wie wirkt sich das neue Arbeitszeitgesetz in der Praxis aus

Gleitzeit: Eine besondere Form der Verteilung der Normalarbeitszeit stellt die Gleitzeit dar. Hier bringt die gesetzliche Änderung die Möglichkeit mit sich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit von 10 auf bis zu 12 Stunden am Tag auszuweiten. Auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen hat das aber keine unmittelbare Auswirkung. Wenn in der bestehenden Gleitzeit-Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit am Tag höchstens 10 Stunden betragen darf, dann bleibt das aufrecht. 11. und 12. Stunde sind nun aber als Überstunden möglich. „Es besteht keine Notwendigkeit, an diesen bestehenden Vereinbarungen etwas zu ändern“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Völlig neu ist nun die Möglichkeit, Arbeit am Sonn- und Feiertag per Betriebsvereinbarung zuzulassen. Sonn- und Feiertagsarbeit war bisher auf Ausnahmen beschränkt und nur aufgrund einer Ausnahmeverordnung oder eines Kollektivvertrags zulässig. Diesen Ausnahmen werden nun ausgedehnt. Zwar betrifft diese Ausdehnung derzeit nur vier Sonn- oder Feiertage im Jahr pro ArbeitnehmerIn. Allerdings ist zu befürchten, dass dies der erste Schritt zu einer weiteren Öffnung ist und damit auf Dauer Sonn- und Feiertage zu ganz normalen Arbeitstagen werden. Achitz: „Daher sollten derartige Vereinbarungen gar nicht erst abgeschlossen werden!“

Normalarbeitszeit: Die häufigste Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit ist jene, die grundsätzlich die Verteilung der Normalarbeitszeit regelt. Da die gesetzlichen Änderungen aber gerade im Bereich der Normalarbeitszeit nichts verändern, besteht in diesem Bereich keinerlei Handlungsbedarf. Die Normalarbeitszeit ist von den Änderungen nicht betroffen.

Überstunden: Weil überlanges Arbeiten der Gesundheit schadet, musste für Sonderüberstunden (bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche) der Betriebsrat eingebunden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Da diese Überstunden nun unmittelbar durch das Gesetz zugelassen sind, sind die entsprechenden bestehenden Betriebsvereinbarungen gegenstandslos geworden. Der Betriebsrat kann künftig keine günstigeren Regelungen mehr für die Belegschaft aushandeln, er hat mit diesen Neuerungen kein Mitspracherecht mehr.

Alle Informationen zum 12-Stunden-Tag, der 60-Stunden-Woche und dem neuen Arbeitszeitgesetzt finden Sie auf www.neinzum12stundentag.at.

IFES-Umfrage im Auftrag des ÖGB

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Kleine Zeitung, 31.08.2018, 14:30

Arbeitszeit: So stehen die Österreicher zu neuen Regeln

IFES-Umfrage im Auftrag des Gewerkschaftsbundes: 73 Prozent der Österreicher wollen als Ausgleich für neue Arbeitszeitregeln eine Vier-Tage-Woche.

Laut einer Umfrage des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) lehnen 60 Prozent der befragten Arbeitnehmer die neue Arbeitszeitregelung ab. 73 Prozent wollen dafür als Ausgleich die Einführung der 4-Tage-Woche, teilte der ÖGB heute mit.

Von den 800 befragten Arbeitnehmern hielten 60 Prozent die Verlängerung der Arbeitszeit für eine schlechte bzw. sehr schlechte Idee. Rund 18 Prozent stehen der neuen Arbeitszeitregelung positiv gegenüber. Jeder sechste Beschäftigte (18 Prozent) gab an, dass die neue Regelung in seinem Betrieb bereits Praxis sei, 27 Prozent erwarteten die zukünftige Umsetzung der neuen Regelung in ihrem Betrieb.

Den Vorschlag, als Ausgleich für die längeren Arbeitszeiten eine Vier-Tage-Woche einzuführen, hielten 73 Prozent für eine sehr gute, bzw. gute Idee. Bei den jüngeren Arbeitnehmern war die Zustimmung mit 84 Prozent noch höher. Die Umfrage wurde im August vom Institut für empirische Sozialforschung (IFES) im Auftrag des ÖGB durchgeführt.

lg, euer betriebsrat

 

Neuerungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe ab 1. September 2018

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Die Arbeitsinspektion hat alle Neuerungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe zusammengefasst! Betont wird, dass  Betriebsvereinbarungen und Gleitzeitvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit haben (sofern sie nicht aufgekündigt werden)!

Quelle: Arbeitsinspektion (Stand 27.08.2018)

Neuerungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe ab 1. September 2018

Am 1. September 2018 treten Neuerungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) in Kraft. Im Folgenden sollen die wichtigsten Neuheiten kurz vorgestellt werden.

Neue Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Das AZG und das ARG gelten für die meisten, aber nicht für alle ArbeitnehmerInnen.

Ab 1. September 2018 sind auch folgende Gruppen von ArbeitnehmerInnen ausgenommen:

  • nahe Angehörige der/des ArbeitgeberIn,
  • ArbeitnehmerInnen mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis,

beide Gruppen jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ihre gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
  • von diesen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

„Nahe Angehörige“ sind ausschließlich:

  • Eltern,
  • Kinder,
  • EhegattInnen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem ArbeitgeberIn leben,
  • eingetragene PartnerInnen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem ArbeitgeberIn leben,
  • LebensgefährtInnen, die seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit der/dem ArbeitgeberIn leben.

„ArbeitnehmerInnen mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind nur dann ausgenommen, wenn sie bei ihrer Arbeitszeit nicht an zeitliche Vorgaben (z. B. bestimmte Anwesenheitszeiten) gebunden sind und maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnisse haben.

Neue Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Ab dem 1. September 2018 sind eine Tageshöchstarbeitszeit (d. h. Normalarbeitszeit und Überstunden) von 12 Stunden und eine Wochenhöchstarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

Wie bisher gilt allerdings, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines (durch Kollektivvertrag verlängerbaren) Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die neue Wochenhöchstarbeitszeit kann somit nicht in jeder Woche voll in Anspruch genommen werden.

Eine ausdrückliche Zulassung der neuen Höchstgrenzen durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung ist nicht erforderlich. Bestehende strengere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind allerdings weiterhin zu beachten.

Neue Überstundenregelung

Ab 1. September 2018 sind pro Woche grundsätzlich zwanzig Überstunden zulässig. Allerdings muss neben den Höchstgrenzen der Tages- und Wochenarbeitszeit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten werden. Das 20-Stunden-Kontingent kann somit nicht in jeder Woche voll ausgeschöpft werden.

ArbeitnehmerInnen dürfen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn dadurch eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Außerdem dürfen sie selbst entscheiden, ob diese Überstunden, wenn sie sie leisten, durch Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich abgegolten werden.

12 Stunden tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit

Grundsätzlich ist bei Gleitzeit wie bisher eine tägliche Normalarbeitszeit von höchstens zehn Stunden zulässig. Wenn die Gleitzeitvereinbarung aber vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist, ist ab dem 1. September 2018 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden zulässig.

Wie bisher gilt aber, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten darf, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben, solange sie nicht geändert werden, aufrecht.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Gastgewerbe auf acht Stunden

Ab dem 1. September 2018 darf für ArbeitnehmerInnen in Küche und Service im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden. (Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird.) Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen (in Saisonbetrieben nach Möglichkeit noch während der Saison, spätestens aber im Anschluss an die Saison) durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.

Neue Ausnahmemöglichkeit von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf darf ab dem 1. September 2018 mit Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftlichen Einzelvereinbarungen mit den ArbeitnehmerInnen an maximal vier Wochenenden oder Feiertagen pro ArbeitnehmerIn und Jahr Wochenend- oder Feiertagsarbeit zugelassen werden. Die Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben. Die Wochenendarbeit ist für die einzelnen ArbeitnehmerInnen jedoch nicht an vier unmittelbar aufeinanderfolgenden Wochenenden zulässig. Außerdem gilt diese Ausnahmemöglichkeit nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.

 

Sozialversicherung erweitert Psychotherapie-Angebot

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Hier ist die Presseinformation zum erweiterten PT-Angebot nachzulesen!

lg, euer Betriebsrat

Die Pensionsanpassung 2019 aus der Sicht des Pensionistenverbandes Österreichs

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Das offizielle Papier des PVÖ zur Pensionsanpassung 2019 (Stand 22.08.2018) ist hier nachzulesen!

lg, euer Betriebsrat