Kündigung & co

Gesonderte Vereinbarungen bitte in den einzelnen PSD-Dienstverträgen einsehen!

AK-Video: Arbeitsrechtstalk-Kündigung vs Einvernehmliche

Abfertigung-neu
“Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung ist jedoch abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer/-innen sowie für selbstständig Erwerbstätige.”(ak) siehe mehr

Abfertigung-alt
“Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer/-innen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Jänner 2003 bestanden hat.”(ak)  siehe mehr

Arbeitnehmer-Kündigung
“Wenn ihr selbst den Job aufgeben wollen, spricht man von Arbeiternehmer-Kündigung. Mit einer Arbeitnehmerkündigung löst ihr euer unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf.”(ak) siehe mehr

Arbeitgeber-Kündigung
“Mit einer Arbeitgeberkündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.”(ak) siehe mehr

Entlassung
“Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist sie unberechtigt erfolgt.”(ak) siehe mehr

Einvernehmliche Auflösung
“Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.”(aksiehe mehr

Lohnabrechnung
“Immer wieder kommt es vor, dass ArbeitnehmerInnen das ihnen gebührende Entgelt (Gehalt/Lohn) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhalten beziehungsweise keine Gehalts-/Lohnabrechnung erhalten.”(ak) siehe mehr

Besonderer Kündigungsschutz
“ArbeitnehmerInnen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Beispielsweise nur mit Zustimmung des Gerichts oder des Sozialministeriumservices. Die Kündigungsschutzbestimmungen sind für die einzelnen geschützten ArbeitnehmerInnengruppen sehr unterschiedlich.”(ak) siehe mehr