Archiv für den Monat: November 2015

Gesundheitsdaten: Startschuss für Elga im Dezember

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“Die umstrittene Elektronische Gesundheitsakte geht am 9. Dezember in Betrieb. Den Anfang machen die steirischen Spitäler und zum Teil auch jene in Wien.

Nach jahrelangen Vorbereitungen, mehreren Verschiebungen und schier endlosen Diskussionen geht die Elektronische Gesundheitsakte (Elga) demnächst in Betrieb. Den Anfang macht die Steiermark, wo ab 9. Dezember alle Landeskrankenhäuser, das Krankenhaus der Elisabethinen, die Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz, das Marienkrankenhaus Vorau und das Neurologische Therapiezentrum Kapfenberg Labor- und Radiologiebefunde sowie Entlassungsbriefe im Elga-System speichern. Damit sind bereits 90 Prozent der stationären Fälle im Land und über 93 Prozent der ambulanten Frequenzen abgedeckt.

In Wien geht man es vorsichtiger an. Dort können ab 9. Dezember nur fünf Abteilungen des Spitals Hietzing mit Elga arbeiten. Anfang 2016 folgen die anderen Spitäler und Abteilungen des KAV, das AKH dann im Frühjahr. Der zuständige KAV-Manager, Michael Binder, begründete diese „kontrollierte Inbetriebnahme“ damit, dass man noch organisatorische Optimierungen vornehmen und etwaige technische Probleme leichter lösen könne.”(Die Presse)
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Dazugehörige Links:

http://www.elga.gv.at/
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Unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen werden zurückgedrängt

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Ministerrat soll heute Reform des Arbeitsrechts beschließen!

“Wenn der Ministerrat am Dienstag das Arbeitsmarkts- und Arbeitsrechtspaket beschließt, können sich Österreichs ArbeitnehmerInnen bald über wesentlich fairere Arbeitsverträge freuen“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: „Einige der am häufigsten vorkommenden Unsitten werden damit der Vergangenheit angehören.“ Die von Bundesregierung und Sozialpartnern gemeinsam mit dem Arbeitsmarktpaket ausgehandelte Arbeitsrechtsreform beinhaltet die Abschaffung von All-in-Verträgen, verbesserte Regelungen für Konkurrenzklauseln und die Rückforderung von Ausbildungskosten sowie die Einklagbarkeit des Rechts auf einen Lohn-bzw. Gehaltszettel.”(ögb) siehe mehr

E-Card-Gebühr doppelt bezahlt?

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E-Card-Gebühr ist im November fällig

“Das Serviceentgelt für die E-Card für das Jahr 2016 ist im November 2015 fällig. Die Gebühr von 10,85 Euro wird vom Dienstgeber bzw. von der beitragsauszahlenden Stelle (z.B. AMS) eingehoben. (…)

Haben Sie mehrere Dienstgeber, wird die Gebühr auch mehrmals eingehoben. Aber einmal zahlen genügt. Heben Sie sich daher die November-Lohnzettel gut auf, denn sie können bares Geld wert sein. Und so geht’s: Sie schicken Kopien der Lohnzettel mit einem formlosen Antrag zur Gebietskrankenkasse, und die zu viel bezahlten Gebühren werden rückerstattet.” (ak)

Fehlzeitenreport 2015 veröffentlicht: Niedrigste Unfallrate seit 1974

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“Im Vergleich zum Vorjahr kam es 2014 in Österreich zu einem Rückgang der gesundheitsbedingten Fehlzeiten. Die Krankenstandsquote liegt bei 3,4 %, häufigste Ursache sind Muskel-Skelett- und Atemwegserkrankungen. Arbeitsunfälle sinken weiter. 2014 erreichte die Unfallquote (inkl. Wegunfälle) mit 3,3 % den tiefsten Stand seit Beginn der Beobachtung 1974.

Die unselbstständig Beschäftigten waren im Jahresverlauf durchschnittlich 12,3 Tage im Krankenstand, um fast 5 % weniger als 2013 (13,0 Tage). Dieser Wert entspricht einer Krankenstandsquote, d. h. einem Verlust an Jahresarbeitstagen, von 3,4 % (2013 3,5 %). Die Differenz zwischen 2013 und 2014 geht zu einem guten Teil auf eine geringere Zahl an Atemwegerkrankungen zurück und kann somit maßgeblich durch das Ausbleiben einer starken Grippewelle im vergangenen Kalenderjahr erklärt werden

Die krankheitsbedingten Fehlzeiten erreichten 1980, als pro Kopf 17,4 Krankenstandstage anfielen und die Krankenstandsquote bei 4,8 % lag, ihren Höchstwert. In den Jahren 1990 und 2000 waren die Beschäftigten durchschnittlich 15,2 Tage bzw. 14,4 Tage krankgeschrieben. In den vergangenen zehn Jahren schwankte die Zahl der Krankenstandstage pro Kopf zwischen 12 und 13,2. Der längerfristige Rückgang lässt sich nicht durch einen einzelnen Faktor erklären. Eindeutig vorteilhaft wirkten sich die Reduktion der Arbeitsunfälle und die Verschiebung der Wirtschaftsstruktur in Richtung Dienstleistungen auf die Entwicklung der Fehlzeiten aus. Auch andere langfristige Trends, wie die Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung und die Zunahme von atypischen Beschäftigungsverhältnissen dürften die Krankenstandsquote gedämpft haben. Der Alterungsprozess unserer Gesellschaft und die graduelle Verschiebung in der demographischen Zusammensetzung der Beschäftigten wirken sich dagegen ungünstig auf die Krankenstandsquote aus.

Wandel der wichtigsten Krankenstandsursachen

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird verbessert

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Sozialministerium hat entsprechende Gesetzesnovellen in Begutachtung geschickt.

“Novellen zum Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetzes sollen ab 2016 klarere Regeln bei Elternteilzeit bringen und einen Karenzanspruch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht ermöglichen.

Karenz auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht

Karenz für Pflegeeltern ist derzeit nur möglich, wenn ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege genommen wird. Häufig ist jedoch eine Adoption nicht möglich. Bestand keine Adoptionsmöglichkeit musste zumeist ein Pflegeelternteil das Arbeitsverhältnis lösen, um sich dem Pflegekind bei der Übernahme verstärkt widmen zu können. Nunmehr wird auch ein Karenzanspruch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht geschaffen

Schutz bei Fehlgeburt

Da in der Vergangenheit immer wieder Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen nach einer Fehlgeburt der Arbeitnehmerin gelöst wurden, soll nun den Frauen, insbesondere auch um die psychische Belastung möglichst gering zu halten, ein zeitlich begrenzter Schutz vor Kündigung und Entlassung zukommen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Fehlgeburt zu laufen und endet vier Wochen danach.

Klarere Regelungen bei Elternteilzeiten

Bislang gibt es bei Elternteilzeiten keine Regelung, in welchem Ausmaß, die Arbeitszeit reduziert werden kann – es konnten daher auch sehr geringe (z.B. eine Stunde) oder sehr starke Reduktionen der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 35 Stunden) vorgenommen werden. Mit der Novelle soll bei der Elternteilzeit die Arbeitszeitreduktion zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit soll mit zwölf Stunden pro Woche festgelegt werden.

Zweiter Meldezeitpunkt

Wenn bei Eltern mit einem selbständig erwerbstätigen Teil und einem unselbstständig erwerbstätigen Teil im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist der selbständig erwerbstätige Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt, kann nach derzeitiger Rechtslage später (z.B. nach einem Jahr) vom unselbständig erwerbstätigen Elternteil keine Karenz mehr angemeldet und angetreten werden. Nunmehr soll dem Elternteil die Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden, sofern der andere Elternteil aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit keinen Karenzanspruch hat.

Das Parlament soll die Novelle noch heuer beschließen, sodass die Änderungen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten können.”(bmask)

Sozialrechtsänderungsgesetz in Begutachtung

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Novelle soll deutliche Verbesserungen in vielen sozialrechtlichen Bereichen bringen.

“Mit der Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen in Zukunft als selbstständige Tätigkeiten gelten und daher vom ASVG ausgenommen sind. Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese Tätigkeiten ab kommendem Jahr als freiberuflich Selbstständige geführt. Damit wird künftig klargestellt, dass bei Spitalsärzten Einsätze als Notärzte bei Rettungsorganisationen nicht mit ihrer Arbeitszeit in den Krankenanstalten zusammen gerechnet werden können.

Eine weitere Klarstellung erfolgt bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen. Aufgrund einer strengen Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2012 konnten Kindererziehungszeiten nicht mehr angerechnet werden. Um einen Anspruch auf eine Eigenpension zu erhalten, muss man zumindest 15 Versicherungsjahre vorweisen können. Hat eine Frau weniger als diese 15 Jahre und ein Kind, so wurden nach dem Spruch des OGHs diese Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt. Mit der Novelle des SRÄG 2015 wird nun klargestellt, dass auch bei weniger als 15 Versicherungsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet werden. Hat eine Frau beispielsweise 11 Jahre Versicherungszeiten und ein Kind, dann hat sie die Wartezeit erfüllt und einen Anspruch auf eine eigene Pension.”(bmask) siehe mehr

Herzlichen Dank!

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Liebe Belegschaft!

Wir bedanken uns herzlich für das zahlreiche Erscheinen und die rege Teilnahme an der gestrigen Betriebsversammlung!

Ein ausführliches Protokoll folgt demnächst an Eure/Ihre persönlichen e-mail-accounts!

Mit kollegialen Grüßen,

Euer/Ihr Betriebsrat