Sozialrechtsänderungsgesetz in Begutachtung

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AKTUELLES veröffentlicht.

Novelle soll deutliche Verbesserungen in vielen sozialrechtlichen Bereichen bringen.

“Mit der Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen in Zukunft als selbstständige Tätigkeiten gelten und daher vom ASVG ausgenommen sind. Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese Tätigkeiten ab kommendem Jahr als freiberuflich Selbstständige geführt. Damit wird künftig klargestellt, dass bei Spitalsärzten Einsätze als Notärzte bei Rettungsorganisationen nicht mit ihrer Arbeitszeit in den Krankenanstalten zusammen gerechnet werden können.

Eine weitere Klarstellung erfolgt bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen. Aufgrund einer strengen Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2012 konnten Kindererziehungszeiten nicht mehr angerechnet werden. Um einen Anspruch auf eine Eigenpension zu erhalten, muss man zumindest 15 Versicherungsjahre vorweisen können. Hat eine Frau weniger als diese 15 Jahre und ein Kind, so wurden nach dem Spruch des OGHs diese Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt. Mit der Novelle des SRÄG 2015 wird nun klargestellt, dass auch bei weniger als 15 Versicherungsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet werden. Hat eine Frau beispielsweise 11 Jahre Versicherungszeiten und ein Kind, dann hat sie die Wartezeit erfüllt und einen Anspruch auf eine eigene Pension.”(bmask) siehe mehr