GPA/News-Änderungen bei der Karenz

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AKTUELLES veröffentlicht.

Änderungen bei der Karenz

Die Bundesregierung hat die Karenzregelungen für Frauen verschlechtert. Die GPA hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:

Was ändert sich bezüglich der gesetzlichen Karenzbestimmungen im MSchG/VKG, wenn beide Elternteile mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben?

Elternteile, welche mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, haben nur dann weiterhin einen gesetzlichen Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates (=2. Geburtstag des Kindes), wenn die Karenz zwischen den Eltern geteilt wird. Ein Elternteil muss zumindest 2 Monate ununterbrochen in Karenz gehen.

Welchen Karenzanspruch haben Alleinerziehende bzw.: Eltern, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist?

Diese haben weiterhin einen Karenzanspruch bis zum 24. Lebensmonates (=2. Geburtstag) des Kindes, allerdings müssen sie bei Karenzmeldung/Karenzverlängerung das Vorliegen der Voraussetzungen ( Alleinerziehend, kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem anderen Elternteil oder bei Fehlen des anderen Elternteils die Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde) der Arbeitgeber:in schriftlich nachweisen.

Was gilt bei Elternpaaren, wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat ( bspw.: arbeitslos, Student:in, Selbstständige), welchen Karenzanspruch haben diese Familien?

Diese haben einen Karenzanspruch bis zum 22. Lebensmonates des Kindes, es sei denn, die Karenz wird frühestens mit Ablauf von zwei Monaten nach Ende der Schutzfrist nach der Geburt gemeldet, dann verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonat

Gleichlautende Bestimmungen sind auch im Väterkarenzgesetz geändert worden. Bei der aufgeschobenen Karenz im Sinne des MSchG/VKG werden die Karenzzeiten ebenso verkürzt und an die neuen Regelungen adaptiert und eine Begründungsobliegenheit der Arbeitgeber:in eingeführt. Neu ist auch, dass der Ablauf sämtlicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Verfalls-und Verjährungsfristen, welche vor der Karenz zu laufen begonnen hat, bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Ende der Karenz gehemmt werden.

Alle Änderungen treten mit 01.11.2023 in Kraft und sind somit auf Geburten ab 01.11.2023 anzuwenden.

Was ändert sich bei der Elternteilzeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht?

Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit kann zukünftig bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, allerdings nur im Höchstausmaß von insgesamt 7 Jahren. Von den 7 Jahren wird die Schutzfrist nach der Geburt, sowie die Karenzen beider Elternteile abgezogen und dies ergibt sodann die effektiv in Anspruch zunehmende Elternteilzeit pro Elternteil. Sollte das Kind nicht mit dem vollendeten 7. Lebensjahr in die Schule gehen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, wird diese Zeit dazwischen den 7 Jahren an Höchstausmaß hinzugerechnet.

Was ändert sich bei der Elternteilzeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht, aber vereinbart werden kann?

Ebenso wie beim Rechtsanspruch kann diese Form der Elternteilzeit bis zum Ablauf des 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Hier kommt es zu keiner Anrechnung von Karenzen oder der Schutzfrist, es gibt kein Höchstausmaß und auch wird ein späterer Schulantritt nicht berücksichtigt. Neu ist, dass die vereinbarte Elternteilzeit zusätzlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit bereits ausgeschöpft wurde. Maximaldauer ist bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes.

Der besondere Kündigungs-und Entlassungsschutz bleibt weiterhin bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes bei beiden Varianten der Elternteilzeit bestehen. Neu ist, dass die Arbeitgeber:in im Falle der Ablehnung der vereinbarten Elternteilzeit, diese schriftlich zu begründen hat und im Falle einer Kündigung, die Arbeitnehmer:in die Begründung der Kündigung binnen 5 Tage ab Zugang der Kündigung verlangen kann und die Arbeitgeber:in diese binnen weiteren 5 Tage ausstellen muss. Wird dieses Begehren nicht gestellt oder erfüllt, ändert es nichts an der Rechtswirksamkeit der Kündigung/Entlassung.

Die Neuregelung für die Elternteilzeit treten für alle mit 01.11.23 in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt die Absicht der Arbeitgeber:in bekannt geben in Elternteilzeit gehen zu wollen. Hier wird nicht auf den Geburtszeitpunkt des Kindes, sondern auf die Antragstellung abgestellt.

Was ändert sich im Urlaubsgesetz/Pflegefreistellung?

Im § 16 Abs 1 UrlG wird unter anderem die sogenannte Pflegefreistellung normiert, welchen den Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer:in im Falle der Erkrankung naher Angehörigen (Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Ehepartner:in, eingetragene Lebensgemeinschaft) regelt. Dieses Recht auf Pflegefreistellung konnte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der nahe Angehörige mit der Arbeitnehmer:In im gemeinsamen Haushalt lebte. Diese Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes fällt nun mit November 2023 weg. Neu ist, dass im Falle einer Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebender Person (bspw.: Mitbewohner:In) ebenso Pflegefreistellung beansprucht werden kann, eine Angehörigeneigenschaft ist nicht notwendig. Zusätzlich wird ein Motivkündigungsschutz eingeführt.

Diese Regelungen im Bereich der Pflegefreistellung treten für Fälle ab dem 01.11.2023 in Kraft. Es wird ebenso eine Begründungsobliegenheit bei Kündigung und eine Ablaufhemmung von Fristen wie bei der Elternteilzeit/Karenz eingeführt.

Was ändert sich beim sogenannten „Papamonat“?

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wird der Tagsatz von € 22,60 auf € 47,82 erhöht. Ebenso kommt es zu einer Verlängerung der Antragspflicht auf spätestens 121 Tage ab der Geburt, wobei eine gewisse Zeit an Erwerbstätigkeit (=182 Tage vor der Geburt) und auch die Inanspruchnahme des Papamonats innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt unverändert bleibt. Neu ist, dass die Anspruchsdauer des Papamonates von 28 bis zu 31 Kalendertage einmalig binnen 182 Tagen ab der Geburt geändert werden kann. Im Falle des Spitalsaufenthaltes des Kindes oder anderen Elternteils reicht nunmehr ein Betreuungsnachweis von zwei und nicht mehr vier Stunden am Tag durch das Spital.

Diese Regelungen treten für alle Geburten ab dem 01.11.2023 in Kraft.

Was ändert sich im Kinderbetreuungsgeldgesetz?

Das Kind muss nunmehr innerhalb von 14 Tagen polizeilich am Hauptwohnsitz gemeldet werden. Der Zuspruch der Familienbeihilfe ist eine Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld. Gleichgestellt werden gleichartige Leistungen aus den Mitgliedstaaten der EU, des EWRs und der Schweiz. Ein Betreuungsnachweis beim Spitalsaufenthalt des Kindes von nunmehr zwei und nicht mehr vier Stunden pro Tag durch das Spital ist ausreichend.

Nunmehr ist eine Verlängerung der Bezugsdauer bei Vorliegen von Härtefällen um bis zu 61 Tage möglich, jedoch bekommt man den Tagsatz von € 35,85,- (Stand 2023) und nicht den tatsächlich zugesprochenen Tagsatz vom einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Auf amtswegige Rückforderungen bei Tod des Kindes oder des Elternteils, ohne den Mindestbezugsteil von 61 Tage beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld erreicht zu haben, wird abgesehen.

Diese Regelungen, bis auf die Gleichstellung gleichartiger Leistungen in Bezug auf die Familienbeihilfe aus der EU, EWR und Schweiz (in Kraft rückwirkend mit 01.02.2023), treten für Geburten ab 01.11.2023 in Kraft.

Was ändert sich im Gleichbehandlungsgesetz?

Es kommt im Gleichbehandlungsgesetz noch zu einer Ausweitung des Diskriminierungsverbotes bei Elternteilzeit, Elternkarenz, Pflegefreistellung und anderen familiären Gründen ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das jeweilige Geschlecht. Diese Regelungen treten mit 01.11.2023 in Kraft.

Was ändert sich im Arbeitvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)?

Weiters geändert wurde noch die Begleitung von schwerst erkrankter Kinder, hier braucht es als Anspruchsvoraussetzung für diese Freistellung keinen gemeinsamen Haushalt mehr (§ 14 b AVRAG).  Weitere Änderungen im AVRAG sind die Begründungspflichten vSd Arbeitgeber:in bei Ablehnung bei gewünschter Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 14 Abs 1 AVRAG, bei Ablehnungen von Pflegekarenz (§ 14 c Abs 2 AVRAG) und bei Ablehnungen von Pflegeteilzeit (§ 14 d Abs 2 AVRAG) und es wurde ebenfalls eine Ablaufhemmung von laufenden Fristen bis zu zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung normiert. Diese Regelungen treten ebenfalls mit 01.11.23 in Kraft.